Pflegereform 2027: Was sich ändert und was Sie noch 2026 tun sollten

Pflegereform 2027: Angehörige informieren sich über die geplanten Änderungen

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung ab 2027 grundlegend umbauen. Für pflegende Angehörige stellen sich damit drei Fragen: Was gilt heute noch, was soll sich ändern und was sollte man jetzt erledigen? Dieser Ratgeber trennt sauber zwischen geltendem Recht und dem, was bisher nur geplant ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Es gibt einen Gesetzentwurf (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026), aber noch kein geltendes Recht.
  • Für einen neuen Pflegegrad 1 bis 3 sollen mehr Punkte nötig sein.
  • Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag sollen in neue Budgets übergehen.
  • Die eigene 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch soll für alle Pflegegrade entfallen.
  • Anträge, die bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, sollen noch nach den alten Punktgrenzen bewertet werden.
  • Hausnotruf-Zuschuss und Zuschuss für den Wohnungsumbau sollen bleiben.

Noch 2026 handeln: Wer einen Pflegegrad oder eine Höherstufung braucht, sollte den Antrag möglichst bis zum 31. Dezember 2026 stellen.

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Wie verbindlich ist die Pflegereform 2027?

Die Reform heißt offiziell Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; die Abstimmungen sind für Dezember 2026 geplant. Bis dahin können sich einzelne Beträge und Regeln noch ändern.

Hintergrund ist die angespannte Finanzlage: Die Pflegeversicherung versorgt rund sechs Millionen Menschen und rechnet für die kommenden Jahre mit Defiziten in Milliardenhöhe. Der Entwurf soll Leistungen neu ordnen und die Finanzierung stabilisieren.

Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, gelten alle bisherigen Ansprüche weiter. Wer seine Versorgung plant, richtet sich also zunächst nach dem heutigen Recht. Einen Überblick über die aktuellen Leistungen finden Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegeld.

Wann soll die Reform in Kraft treten?

Geplant ist ein Start zum 1. Januar 2027, vorausgesetzt das Gesetz wird rechtzeitig verabschiedet. Nicht alle Änderungen beginnen gleichzeitig:

Termin Was geplant ist
31.12.2026 Letzter Tag, an dem Anträge nach den alten Punktgrenzen bewertet werden sollen
1.1.2027 Neue Punktgrenzen, neue Budgets, höherer Kinderlosenzuschlag
Anfang 2027 Eine Pflegestrukturkommission soll Vorschläge für weitere Reformschritte vorlegen
2028 Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner, digitales Pflege-Portal der Kassen
2029 Jährliche Anpassung der Leistungsbeträge an die Inflation

Was ändert sich bei Pflegegraden und Begutachtung?

Der Medizinische Dienst vergibt bei der Begutachtung Punkte dafür, wie selbstständig jemand im Alltag ist. Für Pflegegrad 1 bis 3 sollen künftig mehr Punkte nötig sein, für Pflegegrad 4 und 5 bleiben die Grenzen gleich.

Pflegegrad Heute ab Geplant ab
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte
Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte
Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte

Ein Beispiel: Mit 28 Punkten bekommt man heute Pflegegrad 2. Nach den neuen Grenzen wäre es nur noch Pflegegrad 1. Gerade knapp eingestufte Menschen sind also betroffen. Wer heute Pflegegrad 1 hat und mehr Hilfe braucht, sollte eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 noch 2026 prüfen.

Bestandsschutz: Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen verlieren. Wichtig für Familien: Laut Entwurf sollen Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, noch nach den alten Grenzen bewertet werden, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt unsere Anleitung Pflegegrad beantragen. Und falls die Kasse ablehnt: So legen Sie Widerspruch gegen eine Pflegegrad-Ablehnung ein.

Welcher Pflegegrad ist realistisch? Unser Pflegegradrechner arbeitet nach den offiziellen Modulen der Begutachtung und zeigt Ihnen in wenigen Minuten eine Einschätzung.

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Video: Die Pflegesachverständigen von „Mein Pflege-Café“ erklären den Kabinettsentwurf ausführlich.

Pflegegeld wird Entlastungsbudget, Sachleistung wird Sachleistungsbudget

Das Pflegegeld soll künftig Entlastungsbudget heißen, die Pflegesachleistung für den Pflegedienst Sachleistungsbudget. Die Beträge steigen:

Pflegegrad Pflegegeld heute → Entlastungsbudget Sachleistung heute → Sachleistungsbudget
2 347 € → 380 € 796 € → 890 €
3 599 € → 630 € 1.497 € → 1.590 €
4 800 € → 890 € 1.859 € → 2.090 €
5 990 € → 1.080 € 2.299 € → 2.530 €

Mehr Geld heißt aber nicht automatisch mehr Geld zur freien Verfügung. Aus den Budgets sollen künftig auch Dinge bezahlt werden, für die es heute eigene Töpfe gibt, etwa die Ersatzpflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Pflegegeld und Pflegedienst sollen sich weiterhin anteilig kombinieren lassen.

Pflegebox: Die 42-Euro-Pauschale soll wegfallen

Heute haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Viele bekommen sie bequem als Pflegebox nach Hause geliefert.

Dieser eigene Anspruch soll ab 2027 für alle Pflegegrade entfallen. Ab Pflegegrad 2 sollen die Kosten künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, also aus dem bisherigen Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 gibt es dafür nach dem Entwurf keinen Ersatz.

Tipp: Bis Ende 2026 gilt der Anspruch noch. Wer ihn bisher nicht nutzt, kann ihn jetzt noch beantragen und die Monate bis zum Jahresende mitnehmen.

Nicht betroffen ist die Versorgung mit Inkontinenzprodukten über die Krankenkasse: Sie läuft über ein ärztliches Rezept und ist kein Teil der Pflegeversicherung. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Inkontinenz oder direkt in unserer kostenlosen Inkontinenzberatung.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?

Heute gibt es für alle Pflegegrade bis zu 131 Euro im Monat Entlastungsbetrag für anerkannte Alltagshilfen. An seine Stelle soll das Sozialraumbudget treten, allerdings erst ab Pflegegrad 2:

Gruppe Heute Geplant
Pflegegrad 1 bis 131 € kein Anspruch
Pflegegrad 2–5, ab 25 Jahre bis 131 € 175 €
Pflegegrad 2–5, unter 25 Jahre bis 131 € 300 €

Abrechnen lassen sich nur anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag, etwa eine anerkannte Haushaltshilfe bei Pflegegrad, Begleitdienste oder Betreuungsangebote. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung zählt nicht dazu. Ansparen soll beim Sozialraumbudget nicht mehr möglich sein. Heute lassen sich nicht genutzte Beträge noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.

Gerade für Pflegegrad 1 lohnt es sich daher, angesparte Beträge noch rechtzeitig für eine Haushaltshilfe einzusetzen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Heute gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Diese eigenständige Leistung soll entfallen. Stattdessen ist ab Pflegegrad 2 ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr für akute Notlagen und Kurzzeitpflege geplant.

Wer die Vertretung übernimmt, entscheidet künftig, aus welchem Topf bezahlt wird:

  • Vertretung durch Angehörige oder Bekannte: aus dem Entlastungsbudget
  • Vertretung durch einen Pflegedienst: aus dem Sachleistungsbudget
  • Anerkannte Nachbarschaftshilfe: aus dem Sozialraumbudget
  • Akuter Ausfall der Pflegeperson: aus dem Überbrückungsbudget

Für Familien bedeutet das: Eine geplante Auszeit der pflegenden Person geht künftig zulasten anderer laufender Leistungen. Wer 2026 noch Verhinderungspflege-Budget übrig hat, sollte es bis zum Jahresende nutzen.

Was bleibt: Hausnotruf, Hilfsmittel und Wohnungsumbau

Nicht alles ändert sich. Nach dem Entwurf sollen diese Leistungen erhalten bleiben, auch bei Pflegegrad 1:

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Pflegebegleitung statt Pflegeberatung

Familien sollen künftig eine Pflegebegleitung bekommen, die früh und fortlaufend unterstützt: beim Organisieren der Versorgung, bei Anträgen und beim Finden passender Entlastung. Sie soll erst in einigen Jahren starten. Bis dahin bleibt die bisherige Pflegeberatung bei der Pflegekasse der richtige Anlaufpunkt. Wer gerade eine Veränderung erlebt, sollte nicht auf die neue Leistung warten.

Wie ändern sich die Beiträge?

Pflegeversicherungsbeiträge betreffen unterschiedliche Versichertengruppen

Der Entwurf erhöht die Beiträge nicht pauschal für alle, sondern für bestimmte Gruppen:

Änderung Geplant Betroffen
Kinderlosenzuschlag 0,6 → 0,9 Prozent ab 2027 Kinderlose Versicherte
Beitragsbemessungsgrenze +300 € im Monat Gutverdienende
Minijobs 3,6 Prozent Arbeitgeberbeitrag Arbeitgeber
Mitversicherte Ehepartner 0,52 Prozent ab 2028 Bisher beitragsfrei Mitversicherte, mit Ausnahmen

Außerdem geplant: ein Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung („Check-up 60+“) für Versicherte ab 60, ein digitales Informationsportal der Pflegekassen ab Mitte 2028 und ab 2029 eine jährliche Anpassung der Leistungen an die Inflation.

Checkliste: Was Sie noch 2026 erledigen sollten

  • Pflegegrad oder Höherstufung beantragen, wenn der Bedarf da ist. Entscheidend ist der Eingang bei der Pflegekasse bis 31.12.2026. Ein Anruf bei der Kasse genügt oft, um die Frist zu wahren. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
  • Pflegebox beantragen, falls noch nicht geschehen. Der Anspruch auf 42 Euro im Monat gilt bis Jahresende.
  • Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege ausschöpfen, besonders bei Pflegegrad 1.
  • Hausnotruf und Wohnungsumbau prüfen. Beides bleibt, aber ein früher Antrag schafft Sicherheit.
  • Pflegealltag dokumentieren: Ein Pflegetagebuch mit Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen und nachts hilft bei der Begutachtung.
  • Bescheide sammeln und notieren, welche Leistungen Sie heute nutzen. So sehen Sie 2027 schnell, was sich für Sie ändert.

Vermögen und Wohneigentum im Pflegefall

Selbst genutztes Wohneigentum wird bei Pflegekosten individuell geprüft

Diese Regeln ändert die Reform nicht, sie beschäftigen viele Familien aber gerade dann, wenn Pflegekosten steigen, etwa bei einer 24-Stunden-Pflege oder einem Heimplatz. Reichen Rente und Pflegeversicherung nicht, springt das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege“ ein. Dabei bleiben für die pflegebedürftige Person und ihren Ehe- oder Lebenspartner jeweils 10.000 Euro Vermögen geschützt.

Eine selbst genutzte, angemessene Immobilie kann als Schonvermögen geschützt sein, wenn die pflegebedürftige Person, ihr Ehepartner oder ein Kind dort wohnt. Das wird im Einzelfall geprüft. Kinder müssen Elternunterhalt grundsätzlich erst zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Vor einer Immobilienübertragung sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.

Fazit

Die Pflegereform 2027 bringt höhere Beträge, aber auch weniger eigenständige Leistungen und strengere Hürden für einen Pflegegrad. Bis Bundestag und Bundesrat entschieden haben, gilt das heutige Recht. Wer jetzt Bedarf hat, sollte nicht warten: Anträge bis zum 31. Dezember 2026 werden voraussichtlich noch nach den alten Regeln bewertet, und Pflegebox sowie Entlastungsbetrag lassen sich bis zum Jahresende noch voll nutzen.

Wir halten diesen Artikel aktuell, sobald das Gesetz verabschiedet ist. Weitere Details zum Entwurf bietet auch die Übersicht der Techniker Krankenkasse und die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.

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FAQ zur Pflegereform 2027

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein, noch nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln.

Was wird sich 2027 in der Pflege ändern?

Geplant sind höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3, neue Budgets statt Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag, der Wegfall der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und ein Überbrückungsbudget statt der bisherigen Verhinderungspflege.

Wird die Pflegebox abgeschafft?

Nach dem Entwurf soll der eigene Anspruch auf bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 2027 für alle Pflegegrade entfallen. Ab Pflegegrad 2 sollen die Kosten aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Bis Ende 2026 gilt der Anspruch noch.

Wie hoch ist das Entlastungsbudget?

Geplant sind 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat. Aus dem Budget sollen aber auch Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden.

Bleibt der Zuschuss zum Hausnotruf?

Ja. Nach dem Entwurf zahlt die Pflegekasse weiterhin 27 Euro im Monat für einen Hausnotruf, auch bei Pflegegrad 1. Auch der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für den Wohnungsumbau bleibt.

Wann wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Nach dem Entwurf soll die eigenständige Verhinderungspflege mit dem Reformstart 2027 entfallen. Eine Vertretung bleibt möglich und wird künftig aus Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget oder Überbrückungsbudget bezahlt.

Kann man eine Putzfrau vom Entlastungsbetrag bezahlen?

Ja, wenn der Anbieter als Unterstützungsangebot im Alltag anerkannt ist. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung lässt sich nicht abrechnen. Klären Sie das vor der Beauftragung.

Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben, wenn man ins Altenheim geht?

Bei der Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt bleiben 10.000 Euro der pflegebedürftigen Person und weitere 10.000 Euro des Ehe- oder Lebenspartners geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen muss in der Regel zuerst eingesetzt werden.

Wie schütze ich meine Immobilie vor dem Sozialamt im Pflegefall?

Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie kann als Schonvermögen geschützt sein, wenn die pflegebedürftige Person, ihr Ehepartner oder ein Kind dort wohnt. Das wird im Einzelfall geprüft. Vor einer Übertragung ist eine fachkundige Beratung sinnvoll.

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