Sie haben Pflegegrad 1, aber der Alltag ist inzwischen deutlich schwerer geworden? Dann kann sich ein Antrag auf Höherstufung lohnen, und zwar gerade jetzt. Denn mit der geplanten Pflegereform 2027 sollen bei Pflegegrad 1 wichtige Geldleistungen wegfallen, und für Pflegegrad 2 sollen ab 2027 mehr Punkte nötig sein.
Wichtig: Laut Gesetzentwurf sollen Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, noch nach den heutigen Punktgrenzen bewertet werden. Für Pflegegrad 2 reichen dann noch 27 statt künftig 30 Punkte.
Warum gerade jetzt? Was sich für Pflegegrad 1 ändern soll
Pflegegrad 1 soll auch nach der Reform bestehen bleiben. Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 sollen aber zwei Leistungen entfallen, die viele Menschen mit Pflegegrad 1 heute nutzen:
- Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für anerkannte Alltagshilfen wie eine Haushaltshilfe. Das neue Sozialraumbudget soll es erst ab Pflegegrad 2 geben.
- 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa als Pflegebox.
Erhalten bleiben sollen bei Pflegegrad 1 der Zuschuss für einen Hausnotruf (27 Euro im Monat), der Zuschuss für den Wohnungsumbau und technische Hilfsmittel. Noch ist der Entwurf nicht beschlossen. Bis dahin gilt das heutige Recht.
Pflegegrad 1 und 2 im Vergleich
Der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und 2 ist groß. Erst ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld und die meisten anderen Leistungen:
| Leistung (heute) | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Pflegegeld im Monat | – | 347 € |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) im Monat | – | bis 796 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr | – | bis 3.539 € |
| Entlastungsbetrag im Monat | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Monat | 42 € | 42 € |
| Hausnotruf-Zuschuss im Monat | 27 € | 27 € |
| Zuschuss Wohnungsumbau je Maßnahme | bis 4.180 € | bis 4.180 € |
Nach dem Reformentwurf soll Pflegegrad 2 ab 2027 ein Entlastungsbudget von 380 Euro und ein Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat bekommen. Mehr dazu auf unserer Seite zu Pflegegrad 2.
Wann eine Höherstufung realistisch ist
Eine Höherstufung ist sinnvoll, wenn sich der Unterstützungsbedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat. Typische Anzeichen:
- Beim Waschen, Anziehen oder Duschen wird inzwischen regelmäßig Hilfe gebraucht.
- Treppen oder Wege in der Wohnung sind nur noch mit Unterstützung möglich.
- Termine, Medikamente oder Mahlzeiten werden vergessen, die Orientierung lässt nach.
- Es gab einen Sturz, einen Krankenhausaufenthalt oder eine neue Diagnose.
- Es kommt eine Inkontinenz hinzu, oder nachts ist Hilfe nötig.
Jetzt prüfen: Reicht es für Pflegegrad 2?
Mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner sehen Sie in wenigen Minuten, ob Sie die Punktgrenze für Pflegegrad 2 erreichen könnten. Das Ergebnis wird sofort angezeigt, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse. Liegen Sie knapp über 27 Punkten, ist ein Antrag noch 2026 besonders wichtig.
So läuft der Antrag auf Höherstufung
- Antrag stellen: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, schriftlich oder telefonisch. Entscheidend für die Übergangsregel ist der Eingang bei der Kasse. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- Pflegetagebuch führen: Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang, wobei und wie oft Hilfe nötig ist, auch nachts.
- Unterlagen sammeln: Arztberichte, Medikamentenplan, Krankenhausbriefe und den bisherigen Bescheid.
- Begutachtung vorbereiten: Der Medizinische Dienst kommt nach Hause oder meldet sich telefonisch. Eine vertraute Person sollte dabei sein. Beschreiben Sie einen normalen, nicht den besten Tag.
- Bescheid prüfen: Wird die Höherstufung abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wird die Höherstufung bewilligt, gibt es die höheren Leistungen rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Ausführliche Schritte finden Sie unter Pflegegrad beantragen.
Wir helfen Ihnen bei der Höherstufung
Viele Familien wissen nicht, ob sich ein Antrag lohnt oder wie sie sich auf die Begutachtung vorbereiten sollen. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich: ob eine Höherstufung realistisch ist, wie Sie den Antrag noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel stellen und welche Leistungen Ihnen danach zustehen.
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